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Pressemitteilung der Fraktionen SPD, Bündnis90/Grüne und
Die Linke/Liste Solidarität vom 05.01.2017:
Unbegründet und politisch fatal – SPD, Grüne, Linke/Liste Solidarität zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Am 27. Oktober 2016 hatte die Stadtverordnetenversammlung auf Antrag des Bündnisses aus SPD, Grünen, WsR und Linke/Liste Solidarität einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht. Damit sollte die Blockierung des Wegs zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung der Städteservice Raunheim/Rüsselsheim AöR durch OB Patrick Burghardt aufgehoben werden. Der Eilantrag war notwendig geworden, da die Frist zur Einleitung des überprüfenden Normenkontrollverfahrens zum Jahresende ablief. Sowohl über den zeitlichen Verlauf als auch über das Ergebnis der Klage zeigen sich SPD, Grüne und Linke/Liste Solidarität, vorsichtig gesagt, verwundert.
Erst am 22. Dezember erreichte die Bündnisfraktionen die negative Entscheidung des Gerichts. Womit nur ein Tag blieb, um in Konsultationen untereinander und mit dem beratenden Rechtsanwaltsbüro Chancen und Risiken einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht abzuwägen. Wegen der Einschätzung, dass das Oberverwaltungsgericht sich aufgrund des immensen Zeitdrucks schlicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das sich für seine „Eilentscheidung“ acht Wochen Zeit ließ, anschließen würde, hat das Bündnis auf die Beschwerde verzichtet.
Allerdings halten wir die Gerichtsentscheidung für unbegründet und in ihrer Wirkung für politisch fatal. Unbegründet ist das Urteil, da es die Ablehnung des Antrags auf Ermöglichung eines Normenkontrollverfahrens mit möglichen Intentionen oder Absichten der Antragsteller zu begründen versucht, was nicht die Aufgabe des Gerichts ist. Das Gericht behauptet nämlich, mit der Aufforderung der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat, das Verfahren einzuleiten, sei automatisch die Absicht verknüpft, die Anstalt aufzulösen und - zumindest den Rüsselsheimer Teil - wieder in die kommunalen Betriebshöfe zu überführen. Selbst wenn dies die Folge wäre, kann dies nicht Grundlage für eine Behinderung einer rechtlichen Überprüfung eines Vertrags resp. einer Satzung sein. Es ging und geht um die Rechtmäßigkeit der Satzung. Auch das Rechtsanwaltsbüro des Oberbürgermeisters hat in seiner Klageerwiderung interessanterweise ausgeführt, es sei „naiv und verfehlt, anzunehmen, dass eine (Teil-) Unwirksamkeitserklärung der Satzung zu der Auflösung der AöR führt“ – aber auch dies spielt für die Rechtmäßigkeit der Satzung keine Rolle.
Die Stadtverordnetenversammlung habe, so das Gericht, wenn auch in anderer Zusammensetzung, Ende 2015 die Gründung der Anstalt mit der Satzung ohne Austrittsmöglichkeit beschlossen und darauf müsse sich Raunheim als weitere Trägerin der Anstalt verlassen können. Im Kern sagt also das Verwaltungsgericht: Wir wollen die Aufforderung der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat zur Prüfung der Satzung auf Rechtmäßigkeit nicht zulassen, denn es spielt keine Rolle, ob die Satzung rechtmäßig ist oder nicht, sie ist eben so beschlossen worden.
Zum eigentlichen Grund für die Absicht zur Überprüfung der Satzung, nämlich dem Widerspruch der fehlenden Austrittsmöglichkeit zu gesetz- und verfassungsmäßig garantierter kommunaler Demokratie schweigt sich das Gericht aus.
Mit der politisch fatalen Folge, dass eine Satzung, die eine demokratische Entscheidung über einen Austritt nicht vorsieht, damit eine „ewige Bindung“ bewirkt und daher gegen Verfassungsgrundsätze verstößt, nun einer gerichtlichen Überprüfung entzogen wurde. Und dass damit das Vorgehen von Patrick Burghardt, aus der Satzung das ursprünglich vorgesehene Austrittsrecht unter der Hand herauszunehmen, noch belohnt wird.
Ob die Satzung der AöR in Zukunft trotz mangelnder Rechtskonformität Bestand haben wird, wird die zukünftige politische Entwicklung zeigen. Satzungen lassen sich ändern.
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